Satzung des Nordhorner Judo Club e.V.

§ 1 Name und Sitz

§ 1 Nr. 1
Der Verein führt den Namen „Nordhorner Judo-Club e.V.“ und hat seinen Sitz in Nordhorn.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nummer 130002 eingetragen.

§ 1 Nr. 2
Gründungstag ist der 6. Februar 1960.

§ 1 Nr. 3
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 1 Nr. 4
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr.1
Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege und Ausbreitung des Judosports.

§ 2 Nr. 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer- den.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind Aufwandsentschädigungen für Mitglieder im Rahmen von Tagegeldern oder geleisteten Trainerstunden, die nach einer gesonderten Gebührenordnung geleistet werden dürfen.

§ 2 Nr. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Nr. 5
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch den Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmit- glieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mit- glied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestri- chen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Be- troffenen ist in der Mitgliedersammlung zu verlesen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Sportwart
d) dem Kassenwart
e) dem Jugendwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restli- che Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftliche, fernmündlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vor- stand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der

1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollie- ren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließen- den Regelung erklären.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehren- mitglied – eine Stimme.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheit zustän- dig:

a) Feststellung der Stimmberechtigten,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlas- tung,
c) Entgegennahme des schriftlichen Kassenprüfberichtes,
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
f) Wahl der jeweils auf ein Jahr zu wählenden zwei Kassenprüfer,
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) besondere Anträge.

Zu f) Die Kassenprüfer sind zu unterjährigen, unvermuteten Kassenprüfungen befugt. Die Ergebnisse sind in Protokollen festzuhalten und an den Vorstand wei- terzuleiten.
Zwischen Jahresabschluss der Kasse und Jahreshauptversammlung ist die Kasse zu prüfen. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten und an den Vorstand weiterzuleiten.
In der Jahreshauptversammlung ist über die Ergebnisse zu berichten.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mit- gliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Mitteilung an sämtliche Mitglieder unter Bekanntga- be der vorläufig festgesetzten Tagesordnung einberufen.
Die Einberufung findet in schriftlicher Form statt.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird von einem, in der Mitgliederversammlung gewähltem, Mitglied geführt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederver- sammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehr- heit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher au- ßer Betracht.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel, erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeich- nen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:

a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Person des Versammlungsleiters und Protokollführers,
c) die Anwesenheitsliste der erschienenen Mitglieder,
d) die Tagesordnung,
e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung,
f) bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederver- sammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesord- nung entsprechend zu ergänzen.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederver- sammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einbe- rufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung die §§ 11-14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 16 Nr. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsit- zende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 16 Nr. 2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins auf einen gemeinnützigen Sportverein, sonstige steuerbe- günstigte Körperschaft oder eine juristische Person / Institution des öffentlichen Rechts, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Vorrangig geht das Vereinsvermögen an die Person, die anstrebt, einen neuen Sportverein mit dem Vereinsnamen Nordhorner Judo-Club zu gründen.
Dieser hat ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verfolgen.

Diese Satzung tritt in Kraft Nordhorn, 15.11.2017